Details zur 2. Öffnungsverordnung, gültig ab 01.07.2021

Liebe Mitglieder,

ich darf, wie in unserer Juni-Aussendung angekündigt über die neue Öffnungsverordnung informieren. Bereits diesen Donnerstag (01.07.) gilt die gestern Abend veröffentlichte 2. Öffnungsverordnung der BReg. Für unsere Betriebe ergeben sich folgende, zum Teil neue, Verpflichtungen und Bestimmungen. Die Verordnung selbst finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_278/BGBLA_2021_II_278.html

Allgemeines:

  • Die in der Verordnung für uns (=Tennis- und Racketsporthalle) besonders relevanten Vorschriften finden sich in den §§ 1, 5, 7, 9 und 17, erweitert bei größeren Veranstaltungen auch die §§ 12 und 14.
  • 4 über das Verhalten im Kundenbereich und die damit verbundene Maskenpflicht in Betriebsstätten spielt für uns vorrangig keine Rolle. Wenn man die Vorschrift alleine liest, kann man zwar schon annehmen, dass auch unsere Betriebe einen „Kundenbereich“ aufweisen, allerdings sind hier nur jene Betriebe gemeint, die nicht in den folgenden §§ extra aufgelistet werden. Da wir als Sportstätten bzw auch Gastronomiebetriebe in die §§ 7 (Sport) und 5 (Gastro) fallen, ist der § 4 und die dort verordnete Maskenpflicht für uns grundsätzlich kein Thema (Ausnahme siehe gleich). Die gleiche Schlussfolgerung ist auch aus dem Aufbau der Verordnung erkennbar – neuer Wesensgehalt ist es, dass überall dort eine Maske getragen wird, wo keine Überprüfung der 3G-Kriterien stattfindet.

Neues Konzept: Beibehaltung der 3G-Regelungen, dafür Entfall der Maskenpflicht.

  • Überall dort wo die 3G-Regelungen als Zugangsbeschränkungen eingesetzt werden, entfällt die Maskenpflicht! Das heißt, dass KundInnen, die die 3G Voraussetzungen erfüllen, keine Maske tragen müssen. Das gilt sowohl für Gastronomie- wie auch Sportgäste.
  • Wieder nicht abschließend geregelt ist was mit Personen ist, die keine Sport- oder Gastronomiekunden sind – müssen diese eine Maske tragen oder auch 3G erfüllen?

Hier ist die einfachste und auch juristisch sauberste Argumentation, dass für solche Personen (zB abholende Eltern) dann § 4 analog gilt à wenn es keine 3G-Kontrolle gibt, dann muss eine Maske getragen werden. Maske ist nach § 1 wieder der MNS, es muss also keine FFP2 Maske mehr sein. Denkbar ist zwar grundsätzlich auch, dass man sich auf eine Lücke in der Verordnung beruft – der Gesetzgeber beschreibt diesen Fall nicht, also müssen auch diese Personen keine Masken tragen – allerdings ist das nach vernünftiger juristischer Analyse weit weniger überzeugend.

Praxistipp: den abholenden Eltern entweder eine Einwegmaske in die Hand drücken, oder nach 3G fragen.

  • Bei der Ausgestaltung der 3G-Regel hat sich sehr wenig verändert:
    • Getestet
      • negativer SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung          à 24h gültig (in Wien nicht gültig!)
      • Nachweis einer befugten Stelle über negativen Antigentest         à 48h gültig
      • Nachweis einer befugten Stelle über negativen PCR-Test             à 72h gültig
      • „Nottest“ unter Aufsicht des Betreibers à 24h gültig                                            (in Wien nicht gültig!)
    • Genesen
      • ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde.
      • ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, nicht älter als 90 Tage.
    • Geimpft
      • ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte UND
      • a) Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf, oder
    • b) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
      • c) Impfung ab dem 22. Tag nach Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
      • d) Eine Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.

Sonstiges

  • Präventionskonzept und Covid-Beauftragter müssen weiterhin gestellt werden
  • Kinder bis zum 12. Lebensjahr müssen nicht getestet sein. In Wien bis zum 6. Lebensjahr!
  • Registrierungspflicht für alle KundInnen bleibt bestehen
    • Nach § 1 ist der Betreiber berechtigt die Daten zu erheben, wie auch eine Kontrolle der 3G-Kriterien vorzunehmen.
    • Die Verpflichtung zur Registrierung ergibt sich aus § 17.

MitarbeiterInnen nach § 9

  • Gem § 9 müssen MitarbeiterInnen eine Maske tragen, wenn das Infektionsrisiko nicht durch sonstige Schutzeinrichtungen deutlich minimiert wird (zB ordentliche Plexiglasabtrennungen, die eine Infektion unmöglich machen und Mitarbeiterin ALLEINE hinter der Abtrennung ist
  • Jedenfalls keine Maske muss getragen werden, wenn die 3G Regelungen erfüllt werden.
  • Nach Abs 5 kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und -nehmer auch strengere Maßnahmen vereinbart werden, zB Maskenpflicht trotz 3G oder FFP2 statt Maske, etc.

Betrieb OHNE Personal

Im Zuge all dieser angeordneten Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung bemühen wir uns auch um eine rechtliche Sicherheit, wie es um den Betrieb von Hallen steht, der ohne Personal abgewickelt wird. Die Verordnungen (Öffnungsverordnung Mai, wie auch die ab 01.07. geltende 2. Öffnungsverordnung) verlangen zwar Kontrolle und Einhaltung von Registrierung und 3G-Regel, bestimmen aber nicht näher wie dies in Betrieben passieren soll, die (zeitweise) ohne Personal geöffnet haben.

Nach juristischer Auslegung und auf Anfrage bei Sport-, Gesundheitsministerium und ÖTV ergibt sich für Tennis- und Racketsporthallen, die ihre Kundinnen (zeitweise) auch ohne Personal begrüßen, folgendes:

Der Betrieb kann auch ohne persönliche Kontrolle der 3G Regelung bzw. Registrierung aufgenommen werden, allerdings müssen KundInnen in aller Deutlichkeit auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen werden und dies auch in irgendeiner Art und Weise bestätigen Hierfür muss ganz klar formuliert sein (am besten wieder via Mail-Aussendung und/oder großflächiger Beschilderung im Betrieb), dass sich jeder Gast selbst registrieren muss und die 3G Kriterien zu erfüllen hat, da ansonsten ein Betreten der Anlage untersagt ist.

Wenn der Kunde diese „Belehrung“ bestätigt – schriftlich wieder per Mail oder mit Unterschrift bei seinem Besuch in der Halle, dann kann meiner juristischen Meinung nach auch keine Strafe verhängt werden. Nicht einmal dann, wenn sich eine Kunde trotz all dieser Hinweise nicht an die Bestimmungen halten sollte, da die Formulierungen in der Verordnung (schon wieder) zu ungenau sind und diesen spezifischen Fall schlichtweg nicht abdecken.

Praxistipp: Alle KundInnen via Email oder auch Anruf ganz klar auf die gesetzlichen Bestimmungen hinweisen, diese auch in aller Deutlichkeit im Betrieb sichtbarmachen (Aushänge, etc.). Der Kunde bestätigt die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und auch, dass er weiß, dass ihm der Zutritt und die Sportausübung untersagt ist, sollte er sich nicht daran halten. Diese Bestätigung kann wieder via Email eingefordert werden, oder durch eine Unterschrift in einer im Betrieb bereitgelegten Liste erfolgen.

 

Alle weiteren Fragen schicken Sie gerne an kontakt@oetr.at.