ÖSTERREICHISCHER TANZRAT

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ÖSTERREICHISCHES NATIONALKOMITEE FÜR BALLETT UND TANZ / ZVR 743047434

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1. Der Verein führt den Namen "Österreichischer Tanzrat" und hat seinen Sitz in 1030 Wien, Rennweg 89-71 c/o dancearts.
1.2. Die Tätigkeit des ÖTR ist räumlich nicht beschränkt und erstreckt sich auf ganz Österreich.
1.3. Die Bundesländer sind mit Zweigstellen vertreten.

§ 2 Aufgabe und Zweck
2.1. Der Österreichische Tanzrat ist in der Person seines Präsidenten im "International Dance Council" aktiv und vertritt dort alle österreichischen Interessen, die sich mit Tanz und Ballett im weitesten Sinne beschäftigen und unterstützt auch den IDC in seinen Arbeiten und Aktivitäten.
2.2. Der Österreichische Tanzrat hat eine unpolitische und nicht auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit und bezweckt die Koordination aller sich mit Tanz und Ballett in Österreich beschäftigenden Institutionen, speziell im Hinblick auf internationale Belange.
2.3. Der Österreichische Tanzrat vertritt die österreichischen Interessen, die sich mit Tanz und Ballett im weitesten Sinne beschäftigen gegenüber anderen Nationen und regelt die gegenseitigen internationalen Beziehungen.
2.4. Erschließung und Erforschung historischen Materials über Tanz und Ballett und sonstige Quellen zur Gewährleistung von werk- und stilgetreuer Aufführungspraxis, sowie Förderung und Erhaltung österreichischen Brauchtums auf dem Gebiete des Tanzes.
2.5. Pflege und Förderung von Wissen und Praxis des Tanzes in jeder Art und Form.
2.6. Rekonstruktion und Konservierung und damit Bewahrung historischer Werke in jeder Tanzform und damit Schaffung eines einschlägigen wissenschaftlichen Fundus sowie die Schaffung eines umfassenden Tanzarchivs in Fachliteratur, sowie Ton- und Bildträgern.
2.7. Förderung und Vertretung aller Gebiete der Choreographie.
2.8. Organisation bzw. auch Koordination und Ermutigung von Veranstaltern für Kongresse, Tanz- und Ballettfestivals oder Tanz- und Ballettbewerbe.
2.9. Förderung und Unterstützung bei Errichtung von Ballettschulen und Tanzensembles.
2.10. Wissenschaftliche, künstlerische, technische und sonstige Beratung befugter Personen und Vereine, beziehungsweise Schulen, die sich mit Tanz oder Ballett befassen.

§ 3 Vereinsjahr
3.1 Das Vereinsjahr dauert vom 1. September bis 31. August


§ 4 Aufbringung der Mittel
4.1 Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:
4.2 Mitglieds- und Förderungsbeiträge
4.3 Spenden und Subventionen
4.4 Geschenke und andere Zuwendungen
4.5 Erträgnisse aus Veranstaltungen und sonstige Einkünfte

§ 5 Organe des Vereins
5.1 Das Präsidium ist das Leitungsorgan bestehend aus 4 Personen und zwar demPräsidenten, Vizepräsidenten, Obmann und Obmann Stellvertreter und bilden den Vorstand des Vereins.
5.2 Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen übernimmt aber keinerlei Haftung des Vereins.
5.3 Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins und setzt sich aus dem Präsidium, dem erweiterten Vorstand, den Ehrenmitgliedern, Stiftern und Förderer sowie den außerordentlichen Mitgliedern zusammen.
5.4 Die Rechnungsprüfer (2 Personen)
5.5 Das Schiedsgericht ( 3 Personen)

§ 6 Aufgaben der Organe

6.1 Aufgaben des Präsidiums im Allgemeinen:
6.1.1 Das Präsidium wird auf 3 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit in der Generalversammlung gewählt und bildet das Leitungsorgan. Es besteht aus vier ordentlichen Mitgliedern. Dem Präsidium steht der/die Präsident/In, in seiner/ihrer Vertretung sein/ihr Stellvertreter/In vor.
6.1.2 Das Präsidium beschließt sämtliche Tätigkeiten des Vereins vor allem in struktureller, -organisatorischer, -personeller, -vereinspolitischer, und kultureller sowie in finanzpolitischer Hinsicht um die Ziele lt. § 2 des Vereins zu erreichen. In den Entscheidungen wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Bei gleicher Stimmenanzahl zählt die Stimme des/der Präsidenten/In zweifach.
6.1.3 Der/die Präsident/In kann bei Präsidiumssitzungen auch Mitglieder des erweiterten Vorstandes einladen. Bei Sitzungen mit dem erweiterten Vorstandes, übernimmt der/die Präsident/In od. mind. ein Präsidiumsmitglied den Vorsitz. Die abschließenden Bestimmungen und Sitzungsergebnisse des erweiterten Vorstandes müssen durch das Präsidium genehmigt werden.
6.1.4 Das Präsidium kann auf die Dauer eines Projektes kurzfristig einem Mitglied des erweiterten Vorstandes eine Vollmacht sowie eine Haftungsverpflichtung übergeben werden. Diesbezüglich stimmt das Präsidium mit einfacher Mehrheit ab. Eine Teilhaftung für dieses Projekt bleibt aber beim Präsidenten/In und den unterzeichnenden Präsidiumsmitgliedern. Die Dauer des Projekts muss mit Datum des Beginns sowie mit Datum der Beendigung schriftlich angezeigt werden.
6.1.5 Das Präsidium als Leitungsorgan hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen-, Ausgabenrechnungen samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr darf zwölf Monate nicht überschreiten.
6.1.6 Das Präsidium als Leitungsorgan kann diverse Aufgaben, die sich aus Absatz 2 ergeben, an Mitglieder des erweiterten Vorstandes für mindestens ein Vereinsjahr übertragen. Dazu muss eine schriftliche Ausfertigung des Präsidiums erfolgen und vom entsprechenden ordentlichen Mitglied des erweiterten Vorstandes mit unterzeichnet werden.
6.2 Aufgaben des Präsidenten/In und Vizepräsident/In, Obmann/Frau und Obmann/Frau Stellvertreter/In:
6.2.1 Der/die Präsident/In bzw. sein Stellvertreter/In sind Präsidiumsmitglieder, repräsentieren und vertreten den Verein nach außen, im Besonderen gegenüber dem C.I.D.C. Der/die Präsident/In kann seine Vertretung dem/der Vizepräsidenten/In oder einem Präsidiumsmitglied in verschiedenen Angelegenheiten übertragen.
6.2.2 Der/Die Präsident/In haftet in sämtlichen finanziellen und vereinsgesetzlichen Angelegenheiten in letzter Instanz. Er/Sie kann sich aber sämtliche Ausfertigungen von mind. zwei Präsidiumsmitgliedern genehmigen lassen. In diesem Falle haften die unterzeichnenden Präsidiumsmitglieder zu ungeteilten Händen. Ihm/Ihr ob liegen die Verwaltung des Vereinsbudgets und die Organisation eines vereinskonformen ausreichenden Rechnungswesens.
6.2.3 Der Obmann/Frau und Obmann/Frau Stellvertreter/In als Präsidiumsmitglied unterstützen der/die Obmann/Frau und sein/ihr Stellvertreter/In alle Aufgaben und Angelegenheiten des/der Präsidenten/In sowie seinem/ihrer Stellvertreter/In. Es gilt für beide sämtliche Punkte des § 6.1.1-3, sowie § 6.2.1
6.3 Aufgaben des erweiterten Vorstandes:
6.3.1 Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes setzen sich aus ordentlichen Mitgliedern des Vereins zusammen und unterstützen das Präsidium in sämtlichen Angelegenheiten um den Vereinszweck § 2 zu erreichen.Dem erweiterten Vorstandes, steht in erster Linie der/die Präsident/In oder im übertragenen Bereich, die Präsidiumsmitglieder vor.
6.3.2 Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes werden vom Präsidium übertragen und beziehen sich hauptsächlich auf Schriftverkehr, Finanzverwaltung, Bürowesen, Organisation, Kulturarbeit sowie vereinsrechtlicher Tätigkeiten. Weitere Teilaufgaben die dem Vereinszweck entsprechen, können dem erweiterten Vorstand übertragen werden.
6.3.3 Für kurzfristige Projekte kann vom Präsidium auf die Zeit und Dauer des Projektes ein/e Generalmanager/In und/oder ein/e Geschäftsführer/In eingesetzt werden, der/die Mitglied des erweiterten Vorstandes ist. Diesem Mitglied obliegt die Haftung mind. auf die Dauer des Projektbeginns sowie auch im Nachhinein eventuell anfallender Rechtsstreitigkeiten und dessen Konsequenzen laut § 6.1.4.
6.3.4 Der erweiterte Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten/Innen vorzuschlagen.
6.3.5 Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind berechtigt, Ausschüsse oder Referate, die unter Führung eines ordentlichen Mitgliedes stehen müssen, zu bilden. Zur Genehmigung des Resultates der Sitzungen muss das Präsidium unterzeichnen um diese Ergebnisse betreffend § 2 dem Vereinszweck zuordnen zu können. Siehe § 6.1.2
6.3.6 Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind dem Präsidium und der Generalversammlung für die gesamte Vereinstätigkeit verantwortlich und fasst seine Beschlüsse in Anwesenheit eines Drittels seiner Mitglieder, unter welchen sich der/die Präsident/In oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung ein Präsidiumsmitglied zu befinden hat, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/In oder seiner/ihrer Vertretung.
6.4 Aufgaben der Generalversammlung:
6.4.1 Die Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit über Beschluss des Präsidiums einberufen werden. Aber auch ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann die Einberufung schriftlich beim Leitungsorgan beantragen. Eine außerordentliche Generalversammlung muss unbedingt innerhalb 4 Wochen nach Beantragung einberufen werden und darf nur am Sitz des Vereins stattfinden.
6.4.2 Die Einladungen zu einer Generalversammlung haben schriftlich durch den Präsidenten/in oder einem in seiner Vertretung bestimmten Mitglieds des erweiterten Vorstandes zu erfolgen.
6.4.3 Der Generalversammlung bleiben die Entscheidungen über nachstehenden Angelegenheiten vorbehalten.
6.4.4 Das Entgegennehmen und die Prüfung sowie die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes, sowie des Vermögens- und Gebarungsausweises für das abgelaufene Vereinsjahr ist von der Generalversammlung darzulegen.
6.4.5 Weitere Aufgaben sind:
6.4.5.1 Prüfung und Genehmigung des Voranschlages für das kommende Jahr
6.4.5.2 Wahl des Vorstandes
6.4.5.3 Ernennung von Ehrenmitgliedern
6.4.5.4 Ernennung von Ehrenpräsidenten
6.4.5.5 Ehrungen
6.4.5.6 Änderung der Statuten
6.4.5.7 Festsetzung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
6.4.5.8 Erledigung von Anträgen des Vorstandes
6.4.5.9 Erledigung von Anträgen aus den Kreisen der Mitglieder (solche müssen mindestens 8 Tage vorher dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden)
6.4.5.10 Beschlussfähigkeit der Generalversammlung: Ist die Generalversammlung statutengemäß einberufen worden, so ist sie bei Anwesenheit von mindestens 8 stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse der Generalversammlung sind dann bindend, wenn sie mit mindestens 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Sollte die Generalversammlung nicht beschlussfähig sein, so wird nach Ablauf einer halben Stunde nach der festgelegten Zeit eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung abgehalten, welche unter allen Umständen beschlussfähig ist.
6.4.5.11 Die Leitung der Generalversammlung obliegt dem Präsidenten/in, in dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten/in. Sollte auch dieser/e verhindert sein, so führt der Obmann/in oder sein Stellvertreter/In den Vorsitz.
6.4.5.12 Das Protokoll ist bei jeder Generalversammlung zu führen, welches von den Präsidiumsmitgliedern mit unterfertigt werden muss.
6.4.5.13 Änderungen der Statuten können von Vorstand oder von Mitgliedern, die stimmberechtigt sind, beantragt werden. Letztere müssen aber im Laufe des Jahres eingereicht werden um vom Präsidium behandelt und auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung gesetzt werden.
6.5 Aufgaben der Rechnungsprüfer:
6.5.1 werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und sind keine Vorstandsmitglieder. Ihnen obliegt die Prüfung der finanziellen Gebarung des Vereines; sie haben über das Ergebnis der Generalversammlung zu berichten und die Entlastung des beauftragten Mitglieds beim Präsidium zu beantragen.
6.5.2 Die Rechnungsprüfer können an den Sitzungen des Präsidiums und erweiterten Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
6.6 Aufgaben des Schiedsgerichts:
6.6.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
6.6.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
6.6.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 7 Arten der Mitgliedschaft
7.1 Es sind folgende Arten der Mitgliedschaft vorgesehen:
7.2 Ehrenmitglieder - können jene physischen Personen werden, die sich um den Verein oder den Tanz im Allgemeinen besondere Verdienste erworben haben. Ein Ehrenmitglied kann jederzeit vom Präsidium bestellt werden.
7.3 Ordentliche Mitglieder sind physische als auch juristische Personen, die sich mit mindestens einem, den verschiedenen Formen beziehungsweise Aspekten des Tanzes beschäftigen und bereit sind, bei den Bestrebungen des Vereins mitzuarbeiten. Ein ordentliches Mitglied kann jederzeit vom Präsidium bestellt werden. Der entsprechende Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder, ist 1x jährlich zu entrichten.
7.3.1 Juristische Personen als ordentliche Mitglieder haben einen offiziellen Vertreter mit entsprechender Vollmacht vorzuweisen.
7.3.2 Als ordentliche Mitglieder sind das Präsidium, die Ehrenmitglieder, Förderer und Stifter sowie der Erweiterte Vorstand vorgesehen
7.5 Außerordentliche Mitglieder können jene physischen und juristischen Personen werden, die an der Arbeit und den Aktivitäten des Vereines interessiert sind und diese Arbeit mit einem festgesetzten Mitgliedsbeitrag für außerordentliche Mitglieder zu unterstützen gewillt sind. Ein außerordentliches Mitglied kann jederzeit vom Präsidium als auch von einem einzelnen Präsidiumsmitglied bestellt werden.
7.5.1 Juristische Personen als außerordentliche Mitglieder haben einen offiziellen Vertreter mit entsprechender Vollmacht vorzuweisen.
7.6 Förderer und Stifter sind jene physischen und juristischen Personen, die bereit sind, durch Zahlung eines in der Generalversammlung festzusetzenden jährlichen Beitrages, in seinen Bestrebungen und Aufgaben zu unterstützen.
7.6.1 Stifter sind jene physischen oder juristischen Personen, die durch einmalige Stiftung eines hohen Geldbetrages oder für den Verein wertvoller Dinge (z.B. Tanzschriften, Bibliotheken, historische Bilder, etc.) Interesse an der Tätigkeit des Vereines zeigen und diesen dadurch in seinen Bestrebungen und Aufgaben unterstützen.

§ 8 Aufnahme, Rechte und Pflichten der Mitglieder
8.1 Aufnahme: Der beabsichtigte Beitritt zum Österreichischen Tanzrat (ÖTR) ist dem Präsidium schriftlich anzuzeigen. Dieser entscheidet über die Aufnahme und hat das Recht ohne Angabe von Gründen die Aufnahme abzulehnen. Im Falle, dass eine Aufnahme als ordentliches Mitglied abgelehnt wird, kann der Bewerber eventuell als außerordentliches Mitglied aufgenommen werden. Dies kann auch durch ein einzelnes Präsidiumsmitglied durchgeführt werden. Über die Kriterien entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt im Falle der Aufnahme mit dem Tag der schriftlichen Anmeldung, wobei der in der Generalversammlung festgesetzte Mitgliedsbeitrag für das laufende Vereinsjahr fällig wird.
8.2 Rechte: Alle Mitglieder haben das Recht auf Zugang zu den Veröffentlichungen des Vereines, die Benützung von für die Mitglieder bestimmten Einrichtungen und auf Teilnahme an allen seinen Veranstaltungen.
8.3 Rechte von Ehrenmitgliedern: Sie haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von jeder Beitragsleistung befreit.
8.4 Rechte Ordentlicher Mitglieder : Sie haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht. Bei juristischen Personen wird das aktive Wahlrecht, sowie Sitz und Stimme in der Generalversammlung durch einen ständigen mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesenen Vertreter ausgeübt, der ad personal auch über das passive Wahlrecht verfügt. (Anmerkung: Für allfällige Wahl in den Vorstand.)
8.5 Rechte der Förderer und Stifter : Sie genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.
8.6 Rechte außerordentlicher Mitglieder : Sie haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung, besitzen aber kein passives Wahlrecht. Das gilt auch für die Vertreter von juristischen Personen.
8.7 Pflichten ordentlicher Mitglieder: Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet an der Erreichung von den Vereinszwecken mitzuwirken. Sie sind ebenso verpflichtet, am Vereinsgeschehen aktiv teilzunehmen und den Verein nach Außen hin mit besten Wissen und Gewissen zu vertreten.
8.8 Pflichten außerordentlicher Mitglieder: Außerordentliche Mitglieder sind verpflichtet, durch Bezahlung der jährlichen Beiträge die Arbeit des Vereins zu unterstützen. Das außerordentliche Mitglied fördert die Vereinsarbeit durch weiteres Anwerben von Mitgliedern aller Art und ist über die Tätigkeiten des Vereins informiert. Ebenso kann das außerordentliche Mitglied durch Einbringung von kostenlosen Eigenleistungen den Verein in jeder Form unterstützen.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
9.1 Sie kann durch Erlöschen, Streichung oder Ausschluss erfolgen.
9.2 Erlöschen durch den Tod von physischen oder Beendigung der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.
9.3 Erlöschen durch den freiwilligen Austritt; dieser kann nur mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand untergleichzeitiger Ordnung aller eventuellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber und nur zum Ende des Vereinsjahres erfolgen. Eine diesbezügliche Mitteilung muss mit 31. August des laufenden Vereinsjahres beim Vereinsvorstand einlangen.
9.4 Die Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds kann ohne Verständigung desselben vom Vorstand vor genommen werden, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist, ohne dass die Zahlung vom Vorstand gestundet wurde.
9.5 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen, wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind oder gegen die Statuten verstoßen, wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen einer Generalversammlung oder des Vereinsvorstandes. Der Beschluss über die Ausschließung eines Mitgliedesmuss diesem sofort mittels eingeschriebenen Briefs mitgeteilt werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht sich vordem Vorstand persönlich (oder durch seinen Vertreter) zu verteidigen. Mit dem Tage der Streichung oder des Ausschlusses verliert das ausgeschlossene Mitglied sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte. Bis dahin nicht erfüllte Verpflichtungen bleiben jedoch aufrecht.

§ 10 Mitgliedsbeiträge
10.1 Alle Mitglieder (ausgenommen sind Ehrenmitglieder) leisten einen jährlich in der Generalversammlung festzusetzenden Beitrag, der drei Monate nach Beginn des Vereinsjahres fällig ist.

§ 11 Stimmrechte
11.1 Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Generalversammlung. Einzelmitglieder haben eine Stimme und dürfen drei weitere Stimmen in Vollmacht vertreten. Juristische Mitglieder verfügen über eine Stimme und können bis zu drei weitere Stimmen in Vollmacht vertreten.
11.2 Förderer und Stifter, egal ob Einzel - oder Juristische Personen, verfügen über je eine Stimme, ohne weiteres Vertretungsrecht.
11.3 Außerordentliche Mitglieder haben eine Stimme, Juristische Personen haben eine Stimme, ohne weiteres Vertretungsrecht.
11.4 Ehrenmitglieder verfügen über eine Stimme.

§ 12 Auflösung des Vereines
12.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
12.2 Der im Amt letzte, aktive Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die von der Behörde verlangten Korrekturen an den Vereinsstatuten wurden in der einberufenen Mitgliederversammlung zur neuerlichen Beschlussfassung vorgelegt und mehrheitlich beschlossen.

Wien, am 16.1.2008

e.h. KARL MUSIL Präsident d. ÖTR
e.h. PETER RILLE Vizepräsident d. ÖTR
e.h. HANS J. TAPPENDORFF Obmann d. ÖTR
e.h. MICHAEL FICHTENBAUM Obmann Stvt. d. ÖTR

©2008 wbene  update 22.11.2011