1.1. Der Verein führt den Namen "Österreichischer
Tanzrat" und hat seinen Sitz in 1030 Wien, Rennweg 89-71 c/o dancearts.
1.2. Die Tätigkeit des ÖTR ist räumlich nicht beschränkt und
erstreckt sich auf ganz Österreich.
1.3. Die Bundesländer sind mit Zweigstellen vertreten.
§ 2 Aufgabe und Zweck
2.1. Der Österreichische Tanzrat ist in der Person seines Präsidenten
im "International Dance Council" aktiv und vertritt dort
alle österreichischen Interessen, die sich mit Tanz und Ballett im
weitesten Sinne beschäftigen und unterstützt auch den IDC in seinen
Arbeiten und Aktivitäten.
2.2. Der Österreichische Tanzrat hat eine unpolitische und nicht auf
Gewinn ausgerichtete Tätigkeit und bezweckt die Koordination aller sich
mit Tanz und Ballett in Österreich beschäftigenden Institutionen, speziell
im Hinblick auf internationale Belange.
2.3. Der Österreichische Tanzrat vertritt die österreichischen Interessen,
die sich mit Tanz und Ballett im weitesten Sinne beschäftigen gegenüber
anderen Nationen und regelt die gegenseitigen internationalen Beziehungen.
2.4. Erschließung und Erforschung historischen Materials über Tanz und
Ballett und sonstige Quellen zur Gewährleistung von werk- und stilgetreuer
Aufführungspraxis, sowie Förderung und Erhaltung österreichischen
Brauchtums auf dem Gebiete des Tanzes.
2.5. Pflege und Förderung von Wissen und Praxis des Tanzes in jeder Art
und Form.
2.6. Rekonstruktion und Konservierung und damit Bewahrung historischer
Werke in jeder Tanzform und damit Schaffung eines einschlägigen
wissenschaftlichen Fundus sowie die Schaffung eines umfassenden
Tanzarchivs in Fachliteratur, sowie Ton- und Bildträgern.
2.7. Förderung und Vertretung aller Gebiete der Choreographie.
2.8. Organisation bzw. auch Koordination und Ermutigung von Veranstaltern
für Kongresse, Tanz- und Ballettfestivals oder Tanz- und Ballettbewerbe.
2.9. Förderung und Unterstützung bei Errichtung von Ballettschulen und
Tanzensembles.
2.10. Wissenschaftliche, künstlerische, technische und sonstige Beratung
befugter Personen und Vereine, beziehungsweise Schulen, die sich mit Tanz
oder Ballett befassen.
§ 3 Vereinsjahr
3.1 Das Vereinsjahr dauert vom 1. September bis 31. August
§ 4 Aufbringung der Mittel
4.1 Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden
aufgebracht durch:
4.2 Mitglieds- und Förderungsbeiträge
4.3 Spenden und Subventionen
4.4 Geschenke und andere Zuwendungen
4.5 Erträgnisse aus Veranstaltungen und sonstige Einkünfte
§ 5 Organe des Vereins
5.1 Das Präsidium ist das Leitungsorgan bestehend aus 4
Personen und zwar demPräsidenten, Vizepräsidenten, Obmann und Obmann
Stellvertreter und bilden den Vorstand des Vereins.
5.2 Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen
übernimmt aber keinerlei Haftung des Vereins.
5.3 Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins und setzt
sich aus dem Präsidium, dem erweiterten Vorstand, den Ehrenmitgliedern,
Stiftern und Förderer sowie den außerordentlichen Mitgliedern zusammen.
5.4 Die Rechnungsprüfer (2 Personen)
5.5 Das Schiedsgericht ( 3 Personen)
§ 6 Aufgaben der Organe
6.1 Aufgaben des Präsidiums im Allgemeinen:
6.1.1 Das Präsidium wird auf 3 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit in
der Generalversammlung gewählt und bildet das Leitungsorgan. Es besteht
aus vier ordentlichen Mitgliedern. Dem Präsidium steht der/die Präsident/In,
in seiner/ihrer Vertretung sein/ihr Stellvertreter/In vor.
6.1.2 Das Präsidium beschließt sämtliche Tätigkeiten des Vereins vor allem
in struktureller, -organisatorischer, -personeller, -vereinspolitischer,
und kultureller sowie in finanzpolitischer Hinsicht um die Ziele lt. § 2
des Vereins zu erreichen. In den Entscheidungen wird mit einfacher
Mehrheit abgestimmt. Bei gleicher Stimmenanzahl zählt die Stimme des/der
Präsidenten/In zweifach.
6.1.3 Der/die Präsident/In kann bei Präsidiumssitzungen auch Mitglieder
des erweiterten Vorstandes einladen. Bei Sitzungen mit dem erweiterten
Vorstandes, übernimmt der/die Präsident/In od. mind. ein
Präsidiumsmitglied den Vorsitz. Die abschließenden Bestimmungen und
Sitzungsergebnisse des erweiterten Vorstandes müssen durch das Präsidium
genehmigt werden.
6.1.4 Das Präsidium kann auf die Dauer eines Projektes kurzfristig einem
Mitglied des erweiterten Vorstandes eine Vollmacht sowie eine
Haftungsverpflichtung übergeben werden. Diesbezüglich stimmt das Präsidium
mit einfacher Mehrheit ab. Eine Teilhaftung für dieses Projekt bleibt aber
beim Präsidenten/In und den unterzeichnenden Präsidiumsmitgliedern. Die
Dauer des Projekts muss mit Datum des Beginns sowie mit Datum der
Beendigung schriftlich angezeigt werden.
6.1.5 Das Präsidium als Leitungsorgan hat dafür zu sorgen, dass die
Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat
ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen
einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und
Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan
innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen-, Ausgabenrechnungen samt
Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr darf zwölf Monate nicht
überschreiten.
6.1.6 Das Präsidium als Leitungsorgan kann diverse Aufgaben, die sich aus
Absatz 2 ergeben, an Mitglieder des erweiterten Vorstandes für mindestens
ein Vereinsjahr übertragen. Dazu muss eine schriftliche Ausfertigung des
Präsidiums erfolgen und vom entsprechenden ordentlichen Mitglied des
erweiterten Vorstandes mit unterzeichnet werden.
6.2 Aufgaben des Präsidenten/In und Vizepräsident/In, Obmann/Frau und
Obmann/Frau Stellvertreter/In:
6.2.1 Der/die Präsident/In bzw. sein Stellvertreter/In sind
Präsidiumsmitglieder, repräsentieren und vertreten den Verein nach außen,
im Besonderen gegenüber dem C.I.D.C. Der/die Präsident/In kann seine
Vertretung dem/der Vizepräsidenten/In oder einem Präsidiumsmitglied in
verschiedenen Angelegenheiten übertragen.
6.2.2 Der/Die Präsident/In haftet in sämtlichen finanziellen und
vereinsgesetzlichen Angelegenheiten in letzter Instanz. Er/Sie kann sich
aber sämtliche Ausfertigungen von mind. zwei Präsidiumsmitgliedern
genehmigen lassen. In diesem Falle haften die unterzeichnenden
Präsidiumsmitglieder zu ungeteilten Händen. Ihm/Ihr ob liegen die
Verwaltung des Vereinsbudgets und die Organisation eines vereinskonformen
ausreichenden Rechnungswesens.
6.2.3 Der Obmann/Frau und Obmann/Frau Stellvertreter/In als
Präsidiumsmitglied unterstützen der/die Obmann/Frau und sein/ihr
Stellvertreter/In alle Aufgaben und Angelegenheiten des/der Präsidenten/In
sowie seinem/ihrer Stellvertreter/In. Es gilt für beide sämtliche Punkte
des § 6.1.1-3, sowie § 6.2.1
6.3 Aufgaben des erweiterten Vorstandes:
6.3.1 Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes setzen sich aus
ordentlichen Mitgliedern des Vereins zusammen und unterstützen das
Präsidium in sämtlichen Angelegenheiten um den Vereinszweck § 2 zu
erreichen.Dem erweiterten Vorstandes, steht in erster Linie der/die
Präsident/In oder im übertragenen Bereich, die Präsidiumsmitglieder vor.
6.3.2 Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes werden vom Präsidium
übertragen und beziehen sich hauptsächlich auf Schriftverkehr,
Finanzverwaltung, Bürowesen, Organisation, Kulturarbeit sowie
vereinsrechtlicher Tätigkeiten. Weitere Teilaufgaben die dem Vereinszweck
entsprechen, können dem erweiterten Vorstand übertragen werden.
6.3.3 Für kurzfristige Projekte kann vom Präsidium auf die Zeit und Dauer
des Projektes ein/e Generalmanager/In und/oder ein/e Geschäftsführer/In
eingesetzt werden, der/die Mitglied des erweiterten Vorstandes ist. Diesem
Mitglied obliegt die Haftung mind. auf die Dauer des Projektbeginns sowie
auch im Nachhinein eventuell anfallender Rechtsstreitigkeiten und dessen
Konsequenzen laut § 6.1.4.
6.3.4 Der erweiterte Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder und
Ehrenpräsidenten/Innen vorzuschlagen.
6.3.5 Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind berechtigt, Ausschüsse
oder Referate, die unter Führung eines ordentlichen Mitgliedes stehen
müssen, zu bilden. Zur Genehmigung des Resultates der Sitzungen muss das
Präsidium unterzeichnen um diese Ergebnisse betreffend § 2 dem
Vereinszweck zuordnen zu können. Siehe § 6.1.2
6.3.6 Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind dem Präsidium und der
Generalversammlung für die gesamte Vereinstätigkeit verantwortlich und
fasst seine Beschlüsse in Anwesenheit eines Drittels seiner Mitglieder,
unter welchen sich der/die Präsident/In oder im Falle seiner/ihrer
Verhinderung ein Präsidiumsmitglied zu befinden hat, mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Präsidenten/In oder seiner/ihrer Vertretung.
6.4 Aufgaben der Generalversammlung:
6.4.1 Die Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt. Eine
außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit über Beschluss des
Präsidiums einberufen werden. Aber auch ein Zehntel der ordentlichen
Mitglieder kann die Einberufung schriftlich beim Leitungsorgan beantragen.
Eine außerordentliche Generalversammlung muss unbedingt innerhalb 4 Wochen
nach Beantragung einberufen werden und darf nur am Sitz des Vereins
stattfinden.
6.4.2 Die Einladungen zu einer Generalversammlung haben schriftlich durch
den Präsidenten/in oder einem in seiner Vertretung bestimmten Mitglieds
des erweiterten Vorstandes zu erfolgen.
6.4.3 Der Generalversammlung bleiben die Entscheidungen über nachstehenden
Angelegenheiten vorbehalten.
6.4.4 Das Entgegennehmen und die Prüfung sowie die Genehmigung des
Rechenschaftsberichtes, sowie des Vermögens- und Gebarungsausweises für
das abgelaufene Vereinsjahr ist von der Generalversammlung darzulegen.
6.4.5 Weitere Aufgaben sind:
6.4.5.1 Prüfung und Genehmigung des Voranschlages für das kommende Jahr
6.4.5.2 Wahl des Vorstandes
6.4.5.3 Ernennung von Ehrenmitgliedern
6.4.5.4 Ernennung von Ehrenpräsidenten
6.4.5.5 Ehrungen
6.4.5.6 Änderung der Statuten
6.4.5.7 Festsetzung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
6.4.5.8 Erledigung von Anträgen des Vorstandes
6.4.5.9 Erledigung von Anträgen aus den Kreisen der Mitglieder (solche
müssen mindestens 8 Tage vorher dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden)
6.4.5.10 Beschlussfähigkeit der Generalversammlung: Ist die
Generalversammlung statutengemäß einberufen worden, so ist sie bei
Anwesenheit von mindestens 8 stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.
Beschlüsse der Generalversammlung sind dann bindend, wenn sie mit
mindestens 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Sollte die Generalversammlung
nicht beschlussfähig sein, so wird nach Ablauf einer halben Stunde nach
der festgelegten Zeit eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung
abgehalten, welche unter allen Umständen beschlussfähig ist.
6.4.5.11 Die Leitung der Generalversammlung obliegt dem Präsidenten/in, in
dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten/in. Sollte auch dieser/e
verhindert sein, so führt der Obmann/in oder sein Stellvertreter/In den
Vorsitz.
6.4.5.12 Das Protokoll ist bei jeder Generalversammlung zu führen, welches
von den Präsidiumsmitgliedern mit unterfertigt werden muss.
6.4.5.13 Änderungen der Statuten können von Vorstand oder von Mitgliedern,
die stimmberechtigt sind, beantragt werden. Letztere müssen aber im Laufe
des Jahres eingereicht werden um vom Präsidium behandelt und auf die
Tagesordnung der nächsten Generalversammlung gesetzt werden.
6.5 Aufgaben der Rechnungsprüfer:
6.5.1 werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt und sind keine Vorstandsmitglieder. Ihnen obliegt die Prüfung der
finanziellen Gebarung des Vereines; sie haben über das Ergebnis der
Generalversammlung zu berichten und die Entlastung des beauftragten
Mitglieds beim Präsidium zu beantragen.
6.5.2 Die Rechnungsprüfer können an den Sitzungen des Präsidiums und
erweiterten Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
6.6 Aufgaben des Schiedsgerichts:
6.6.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
6.6.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil
dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere
Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb
von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los.
6.6.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§ 7 Arten der Mitgliedschaft
7.1 Es sind folgende Arten der Mitgliedschaft vorgesehen:
7.2 Ehrenmitglieder - können jene physischen Personen werden,
die sich um den Verein oder den Tanz im Allgemeinen besondere Verdienste
erworben haben. Ein Ehrenmitglied kann jederzeit vom Präsidium bestellt
werden.
7.3 Ordentliche Mitglieder sind physische als auch juristische
Personen, die sich mit mindestens einem, den verschiedenen Formen
beziehungsweise Aspekten des Tanzes beschäftigen und bereit sind, bei den
Bestrebungen des Vereins mitzuarbeiten. Ein ordentliches Mitglied kann
jederzeit vom Präsidium bestellt werden. Der entsprechende
Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder, ist 1x jährlich zu
entrichten.
7.3.1 Juristische Personen als ordentliche Mitglieder haben einen
offiziellen Vertreter mit entsprechender Vollmacht vorzuweisen.
7.3.2 Als ordentliche Mitglieder sind das Präsidium, die Ehrenmitglieder,
Förderer und Stifter sowie der Erweiterte Vorstand vorgesehen
7.5 Außerordentliche Mitglieder können jene physischen und
juristischen Personen werden, die an der Arbeit und den Aktivitäten
des Vereines interessiert sind und diese Arbeit mit einem festgesetzten
Mitgliedsbeitrag für außerordentliche Mitglieder zu unterstützen gewillt
sind. Ein außerordentliches Mitglied kann jederzeit vom Präsidium als auch
von einem einzelnen Präsidiumsmitglied bestellt werden.
7.5.1 Juristische Personen als außerordentliche Mitglieder haben einen
offiziellen Vertreter mit entsprechender Vollmacht vorzuweisen.
7.6 Förderer und Stifter sind jene physischen und
juristischen Personen, die bereit sind, durch Zahlung eines in der
Generalversammlung festzusetzenden jährlichen Beitrages, in seinen
Bestrebungen und Aufgaben zu unterstützen.
7.6.1 Stifter sind jene physischen oder juristischen Personen, die durch
einmalige Stiftung eines hohen Geldbetrages oder für den Verein wertvoller
Dinge (z.B. Tanzschriften, Bibliotheken, historische Bilder, etc.)
Interesse an der Tätigkeit des Vereines zeigen und diesen dadurch in
seinen Bestrebungen und Aufgaben unterstützen.
§ 8 Aufnahme, Rechte und Pflichten der Mitglieder
8.1 Aufnahme: Der beabsichtigte Beitritt zum Österreichischen
Tanzrat (ÖTR) ist dem Präsidium schriftlich anzuzeigen. Dieser entscheidet
über die Aufnahme und hat das Recht ohne Angabe von Gründen die Aufnahme
abzulehnen. Im Falle, dass eine Aufnahme als ordentliches Mitglied
abgelehnt wird, kann der Bewerber eventuell als außerordentliches Mitglied
aufgenommen werden. Dies kann auch durch ein einzelnes Präsidiumsmitglied
durchgeführt werden. Über die Kriterien entscheidet der Vorstand. Die
Mitgliedschaft beginnt im Falle der Aufnahme mit dem Tag der schriftlichen
Anmeldung, wobei der in der Generalversammlung festgesetzte
Mitgliedsbeitrag für das laufende Vereinsjahr fällig wird.
8.2 Rechte: Alle Mitglieder haben das Recht auf Zugang zu den
Veröffentlichungen des Vereines, die Benützung von für die Mitglieder
bestimmten Einrichtungen und auf Teilnahme an allen seinen
Veranstaltungen.
8.3 Rechte von Ehrenmitgliedern: Sie haben alle Rechte ordentlicher
Mitglieder, sind aber von jeder Beitragsleistung befreit.
8.4 Rechte Ordentlicher Mitglieder : Sie haben Sitz und Stimme in
der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht. Bei
juristischen Personen wird das aktive Wahlrecht, sowie Sitz und Stimme in
der Generalversammlung durch einen ständigen mit schriftlicher Vollmacht
ausgewiesenen Vertreter ausgeübt, der ad personal auch über das passive
Wahlrecht verfügt. (Anmerkung: Für allfällige Wahl in den Vorstand.)
8.5 Rechte der Förderer und Stifter : Sie genießen die gleichen
Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.
8.6 Rechte außerordentlicher Mitglieder : Sie haben Sitz und Stimme
in der Generalversammlung, besitzen aber kein passives Wahlrecht. Das gilt
auch für die Vertreter von juristischen Personen.
8.7 Pflichten ordentlicher Mitglieder: Alle ordentlichen Mitglieder
sind verpflichtet an der Erreichung von den Vereinszwecken mitzuwirken.
Sie sind ebenso verpflichtet, am Vereinsgeschehen aktiv teilzunehmen und
den Verein nach Außen hin mit besten Wissen und Gewissen zu vertreten.
8.8 Pflichten außerordentlicher Mitglieder: Außerordentliche
Mitglieder sind verpflichtet, durch Bezahlung der jährlichen Beiträge die
Arbeit des Vereins zu unterstützen. Das außerordentliche Mitglied fördert
die Vereinsarbeit durch weiteres Anwerben von Mitgliedern aller Art und
ist über die Tätigkeiten des Vereins informiert. Ebenso kann das
außerordentliche Mitglied durch Einbringung von kostenlosen
Eigenleistungen den Verein in jeder Form unterstützen.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
9.1 Sie kann durch Erlöschen, Streichung oder Ausschluss erfolgen.
9.2 Erlöschen durch den Tod von physischen oder Beendigung der
Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.
9.3 Erlöschen durch den freiwilligen Austritt; dieser kann nur mittels
eingeschriebenen Briefes an den Vorstand untergleichzeitiger Ordnung aller
eventuellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber und nur zum Ende des
Vereinsjahres erfolgen. Eine diesbezügliche Mitteilung muss mit 31. August
des laufenden Vereinsjahres beim Vereinsvorstand einlangen.
9.4 Die Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds kann ohne
Verständigung desselben vom Vorstand vor genommen werden, wenn dieses
trotz zweimaliger Mahnung mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist, ohne
dass die Zahlung vom Vorstand gestundet wurde.
9.5 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen,
wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die
Interessen des Vereins gerichtet sind oder gegen die Statuten verstoßen,
wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen einer Generalversammlung oder des
Vereinsvorstandes. Der Beschluss über die Ausschließung eines
Mitgliedesmuss diesem sofort mittels eingeschriebenen Briefs mitgeteilt
werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht sich vordem Vorstand
persönlich (oder durch seinen Vertreter) zu verteidigen. Mit dem Tage der
Streichung oder des Ausschlusses verliert das ausgeschlossene Mitglied
sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte. Bis dahin nicht
erfüllte Verpflichtungen bleiben jedoch aufrecht.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
10.1 Alle Mitglieder (ausgenommen sind Ehrenmitglieder) leisten einen
jährlich in der Generalversammlung festzusetzenden Beitrag, der drei
Monate nach Beginn des Vereinsjahres fällig ist.
§ 11 Stimmrechte
11.1 Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Generalversammlung.
Einzelmitglieder haben eine Stimme und dürfen drei weitere Stimmen in
Vollmacht vertreten. Juristische Mitglieder verfügen über eine Stimme und
können bis zu drei weitere Stimmen in Vollmacht vertreten.
11.2 Förderer und Stifter, egal ob Einzel - oder Juristische Personen,
verfügen über je eine Stimme, ohne weiteres Vertretungsrecht.
11.3 Außerordentliche Mitglieder haben eine Stimme, Juristische Personen
haben eine Stimme, ohne weiteres Vertretungsrecht.
11.4 Ehrenmitglieder verfügen über eine Stimme.
§ 12 Auflösung des Vereines
12.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu
diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist,
über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator
zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung
der passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses
Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation
zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
12.2 Der im Amt letzte, aktive Vereinsvorstand hat die freiwillige
Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen
Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die von der Behörde verlangten
Korrekturen an den Vereinsstatuten wurden in der einberufenen
Mitgliederversammlung zur neuerlichen Beschlussfassung vorgelegt und
mehrheitlich beschlossen.
Wien, am 16.1.2008
e.h. KARL MUSIL Präsident d. ÖTR
e.h. PETER RILLE Vizepräsident d. ÖTR
e.h. HANS J. TAPPENDORFF Obmann d. ÖTR
e.h. MICHAEL FICHTENBAUM Obmann Stvt. d. ÖTR